Unser
schönes Dorf

Verl-Sürenheide

Satzung der Dorfgemeinschaft Sürenheide e.V.


§ 1 Name des Vereins:
Dorfgemeinschaft Sürenheide e.V.
§ 2 Sitz des Vereins:
Der Verein hat seinen Sitz in Verl – Sürenheide.
§ 3 Vereinszweck:
A) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung), die Förderung des nachbarschaftlichen Lebens und der kulturellen
und allgemein heimatpflegerischen Belange in Sürenheide.
B) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft:
Mitglied kann grundsätzlich jede juristische und natürliche Person werden.
Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen
Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer
Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt
werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen
entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine
schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.
§ 6 Vorstand:
A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen
Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Kassenwart
und dem Schriftführer.
B) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der
Vorsitzende.
C) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.
D) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§ 7 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands:
A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
B) Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine
ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein
Ersatzmitglied gewählt.
C) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§ 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder:
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Ein
Beitrag wird vorerst nicht erhoben.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt,
nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 9 Ausschluss:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins
gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
§ 10 Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder
einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens
7 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine
außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu
einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für den Beschluss über den Ausschluss
eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins und die Entlastung des Vorstands; hier ist
jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Formvorschrift:
Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf
ihr Verlangen Abschriften.
§ 12 Auflösung:
Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach
der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den
Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der
Verbindlichkeiten ein Rechtsvermögen verbleiben, so soll die Gemeinde Verl mit der
Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke verwendet.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 13.02.2005 beschlossen.



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