§ 1 Name des Vereins: Dorfgemeinschaft Sürenheide e.V. § 2 Sitz des Vereins: Der Verein hat seinen Sitz in Verl – Sürenheide. § 3 Vereinszweck: A) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung), die Förderung des nachbarschaftlichen Lebens und der kulturellen und allgemein heimatpflegerischen Belange in Sürenheide. B) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft: Mitglied kann grundsätzlich jede juristische und natürliche Person werden. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. § 6 Vorstand: A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und dem Schriftführer. B) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der Vorsitzende. C) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus. D) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet. § 7 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands: A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. B) Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. C) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. § 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder: Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Ein Beitrag wird vorerst nicht erhoben. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen. § 9 Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. § 10 Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins und die Entlastung des Vorstands; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 11 Formvorschrift: Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen Abschriften. § 12 Auflösung: Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Rechtsvermögen verbleiben, so soll die Gemeinde Verl mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 13.02.2005 beschlossen.